Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Jan. 2024

Umzugsleistungen

1. Leistungen

B-Team Möbelmontagen GmbH (nachfolgend „B-Team“ genannt) führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

2. Beauftragen eines weiteren Möbelspediteurs

B-Team kann einen weiteren Möbelspediteur zur Durchführung des Umzugs heranzie- hen.

3. Kündigung des Vertrages

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tagen vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamt- bruttopreis in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen auf Stundenbasis werden 8 Stunden pro Tag und Mitarbeiter berechnet.

4. Trinkgelder

Trinkgelder (Tip) sind mit der Rechnung von B-Team nicht verrechnungsfähig.

5. Transportversicherung

Die Haftung von B-Team (Verlust oder Beschädigung) ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum begrenzt (Haftungshöchstbetrag). B-Team weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, wertvolles Gut gegen Bezahlung einer Prämie gesondert zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten:

  1. Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Scha- densprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie B-Team diese spätestens am Tag nach der Ablieferung an.

  2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen B-Team inner- halb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

  3. Pauschale Schadensanzeigen sind ungenügend und werden nicht akzeptiert.

Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

6. Besondere Haftungsausschlussgründe

B-Team ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Umstände (Gefahren) zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.

  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.

  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.

  4. Beförderung von nicht von B-Team verpacktem Gut in Behältnissen.

  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den

    Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern B- Team den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.

  6. Beförderung von lebenden Tieren oder Pflanzen.

  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es

    besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1 bis 7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. B-Team kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn B-Team alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung von B-Team wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, begrenzt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von B-Team auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (den Frachtwert gibt der Kunde vorab an). Haftet B-Team wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusam- menhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschä- digung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache begrenzt, das bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat B-Team Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zu der Zeit der Übernahme des Gutes zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist nur die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädig- ten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes ergibt sich in der Regel aus aktuellem Marktpreis (Neuware / Gebrauchtware).

7. Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außerver- traglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen B-Team wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.




8. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die B-Team vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

9. Haftung der Mitarbeiter

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter von B-Team erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde, gehandelt hat.

10. Ausführender Frachtführer

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie B-Team. Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die B-Team aus dem Frachtvertrag zustehen würden. Werden Mitarbeiter des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der B- Team Mitarbeiter.

11. Gefährliches Umzugsgut

Beinhaltet das Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Treibstoffe oder Öle), ist der Absender verpflichtet, B-Team vorab anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgehen kann (z.B. Feuergefährlichkeit, Verätzungsgefahr, Explosivität etc.).

12. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindli- chen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, DVD-Playern (Plattenspielern), TV-,Video-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung einer fachgerechten Transportsicherung ist B-Team nicht verpflichtet.

13. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter von B-Team sind, sofern nichts anderes vereinbart, nicht zur Ausfüh- rung von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

14. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen durch B-Team vermittelter Handwerker haftet B-Team nicht.

15. Aufrechnung

Gegen Ansprüche von B-Team ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

16. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung von Umzugsgut ist der Absender verpflichtet, das Gut auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Kein Gegenstand oder keine Einrichtung soll irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen werden.

17. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

B-Team behält sich das Recht vor, den Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung als Vorkasse zu fordern. Vorkassen (Barauslagen) in ausländischer Währung sind nach dem aktuell gültigen Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zah- lungsverpflichtung nicht nach, ist B-Team berechtigt, das Transportgut einzubehalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.

18. Lagervertrag / Lagerübernahme

Im Falle der Lagerung wird eine Lagerpauschale nach gültiger B-Team-Preisliste zzgl. MwSt. pro Kubikmeter eingelagerter Ware und pro Tag erhoben.
Stehen Güter länger als 2 Monate im Lager und ist die monatlich fällige Lagermiete bis dahin nicht entrichtet, behält sich B-Team die weitere Verwertung der eingelagerten Güter vor.

19. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der (Reparatur-)Gegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen B-Team und Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

3. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Auftrag zusammenhängen, ist ausschließlicher Gerichtsstand München.

20. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksa- men oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Montageleistungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Montagebedingungen gelten für Montage- oder sonstige Dienstleistungen, die die B-Team Möbelmontagen GmbH (nachfolgend „B-Team“ genannt) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

  2. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit diesen Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedin- gungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, B-Team hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. B-Team behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen von B-Team nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

§ 2 Arbeitszeit

  1. Die Kernarbeitszeit für B-Team Mitarbeiter ist von Montag bis Freitag, 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, vereinbart. Eine andere Verteilung der tariflichen, wöchentlichen Arbeitszeit ist auf besonderen Wunsch möglich.

  2. Die ebenfalls als Arbeitszeit geltenden Vorbereitungs-, An- und Abfahrts-, Reise-, Warte- und Mehrarbeitszeiten werden dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt.

§ 3 Lohnkosten, Zuschläge, Bescheinigung

  1. Die Arbeitsstunden innerhalb der Kernarbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen von B-Team berechnet.

  2. Überstundenzuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit den aktuellen Zuschlägen von B-Team berechnet.

  3. Verzögert sich der Montage-, oder Dienstleistungseinsatz ohne Verschulden von B- Team, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen wie, Ausfall- Warte- und gegebenenfalls zusätzliche Reisezeit gesondert berechnet. Dergleichen gilt auch bei pauschal vereinbarten Leistungen.

  4. Der Auftraggeber oder dessen Endkunde hat den Mitarbeitern von B-Team die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Stundennachweis bzw. der Abnahmebescheinigung schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern des B-Team ausgefüllten Stundennachweise bzw. Abnahmebescheinigungen den Berechnungen zugrunde gelegt und sind für beide Seiten bindend.

  5. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Reisekosten, Kfz-Kosten

  1. Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise von der Betriebsstätte von B- Team aus in Rechnung gestellt.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, wird für benutzte Firmenfahrzeuge jeweils der aktuelle Verrechnungssatz von B-Team zum Ansatz gebracht.

  3. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Übernachtungskosten, Spesenpauschalen

  1. Übernachtungskosten werden laut Beleg in Rechnung gestellt.

  2. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich B-Team vorbehalten.

  3. Pro Tag werden Spesenpauschalen gemäß der aktuellen B-Team- Verrechnungs- sätze für jeden Mitarbeiter zum Ansatz gebracht.

§ 6 Lagervertrag / Lagerübernahme

  1. Im Falle von Lagerung wird vereinbart, dass ab dem 1. Tag eine Lagerpauschale nach gültiger B-Team-Preisliste zzgl. MwSt. pro Kubikmeter eingelagerter Ware und pro Tag erhoben wird.

  2. Stehen Güter länger als 2 Monate im Lager und ist die monatlich fällige Lagermiete bis dahin nicht entrichtet, behält sich B-Team die weitere Verwertung der eingelagerten Güter vor.

§ 7 Mietmöbel

  1. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport von Mietmobiliar - von B-Team- Geschäftsräumen zu den Geschäftsräumen des Mieters oder dessen Endkunde, gemäß Angebot – hat der Mieter zu tragen.

  2. Der Mietzins ist 10 Tage nach Rechnungsstellung netto fällig.

  3. Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für einen Monat mehr als fünf Tage danach in Verzug, ist B-Team ohne Einhaltung einer Frist zur fristlosen Kündi- gung des Mietverhältnisses berechtigt.

4. Sollten die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Mietende zurückgeführt werden, verlängert sich die Mietvereinbarung stillschweigend auf unbestimmte Zeit.

5. Für die vom Mieter bzw. dessen Endkunden verursachten Schäden an den Mietge- genständen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.

6. Der Mieter bzw. dessen Endkunde hat die gemieteten Möbel nach dem Aufbau in seinen Geschäftsräumen unverzüglich auf etwaige Schäden und Mängel hin zu untersuchen und B-Team diese unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, ist eine Minderung des vereinbarten Mietzinses ausgeschlossen.

7. Der Mieter bzw. dessen Endkunde ist nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zu- stimmung von B-Team den Gebrauch der Mietsache Dritten zu überlassen.

§ 8 Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers

  1. Bei der Durchführung von Montagen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten das B- Team zu unterstützen (z.B. Einweisungen, Vorbereitungsinformationen etc.)

  2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort für die Montage notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Einsatzleiter B-Team über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für B-Team von Bedeutung sind. Sollte es seitens des Montagepersonals zu Verstößen gegen diese Sicherheitsvorschriften kommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, B- Team unverzüglich zu unterrichten.

  3. Auf seine Kosten ist der Auftraggeber zu nachfolgend technischen Hilfeleistungen verpflichtet, insbesondere zu:

    1. a) Vornahme aller notwendigen baulichen und technischen (Vor-)Arbeiten.

    2. b) Bei Arbeitsbeginn durch B-Team muss Baufreiheit sichergestellt sein, d. h., freier Zugang zu allen Räumen. An der/den Verwendungstelle/n sind die Bauleistungen anderer Gewerke abgeschlossen.

    3. c) Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers (z. B. Licht, Aufzüge, Zugangsberechtigungen) müssen gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne jede Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

    4. d) Sofern besondere Pläne oder Anleitungen für die Durchführung der Montage notwendig sind, sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig und in aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. B-Team übernimmt keine Haftung für falsche oder unvollständige Pläne, die vom Auftraggeber oder dessen Endkunden erarbeitet wurden.

    5. e) Sind Bohrarbeiten an Kühl- oder beheizbaren Fußböden, Wänden, Decken etc. gefordert, übergibt der Auftraggeber vorab detaillierte Planunterlagen, aus denen eindeutig Art und Lage der Installationen ersichtlich sind (z.B. E-Sicherungskästen, Leitungen, Absperrhähne, Armaturen etc.).

      Nach Einweisung der Monteure erteilt der Auftraggeber schriftlich eine Freigabe für die Arbeiten.
      B-Team kann bei Nichtvorlage dieser oder erkennbaren Unsicherheiten die Arbeiten ablehnen.

    6. f) Bei Verletzung der Pflichten des Auftraggebers ist B-Team berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.

    7. g) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von B-Team unberührt.

§ 9 Materialkosten

Die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen Materialien werden, soweit diese nicht bereits im Angebot enthalten sind, auf dem Stundennachweis aufgeführt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 10 Montagefrist

  1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bestimmten Dritten bereit ist.

  2. Verzögert sich die Montagefrist auf Grund von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung oder durch Eintritt von Umständen, die B-Team nicht verschuldet hat und haben diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage erheblichen Einfluss, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist in Kraft

§ 11 Abnahme

1. Der Auftraggeber oder dessen Endkunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden, oder durch einen, vom Auftraggeber oder dessen Endkunden bestimmten, Dritten.
Mit der erfolgten Abnahme wird durch die Unterschrift des Aufraggebers oder Endkunden oder einem, vom Auftraggeber oder Endkunden bestimmten Dritten, auf dem Stundennachweis die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber oder dessen Endkunden über und es entfällt die Haftung seitens B-Team für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber oder dessen Endkunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden.

  1. Der Auftraggeber oder dessen Endkunde ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von B-Team, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, seit Anzeigen der Beendigung der Montage, als erfolgt.



§ 12 Rechnungsstellung, Zahlung

  1. Die Abrechnung erfolgt gemäß aktueller Verrechnungssätze von B-Team nach Beendigung der Arbeiten auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes laut Stundennachweis / Montagebericht.

  2. B-Team behält sich Vorauszahlungen, Zwischenrechnungen, Abschlagszahlungen vor.

  3. Die Vergütung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart, 10 Tage netto nach Rechnungserhalt fällig.

  4. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige, von B- Team bestrittene Gegenansprüche, ist nicht statthaft.

  6. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist B-Team berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz.

§ 13 Mängelansprüche, Gewährleistung

B-Team leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

  1. Nimmt der Auftraggeber oder dessen Endkunde die Montage trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ab Zeitpunkt der Abnahme.

  3. Offensichtliche Mängel sind B-Team unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen und umfänglich zu beschreiben.

  4. Eine Haftung von B-Team besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers oder dessen Endkunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber oder dessen Endkunden zuzurechnen ist.

  5. Für Veränderungen oder Instandsetzung von Einbauten die unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden vorgenommen wurden, wird die Haftung von B-Team für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

  6. Zur Behebung gewährleistungspflichtiger, erheblicher Mängel gewährt der Auftraggeber oder dessen Endkunde B-Team eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt B-Team.

    Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber oder dessen Endkunden nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.

  7. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung durch B-Team.
    Ausnahmen stellen zwingende Notfälle dar. In diesen Fällen ist B-Team vorab und unverzüglich, unter Nennung der ausführenden Fachwerkstatt, zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber oder dessen Endkunde Auftragspapiere zu erstellen in denen vermerkt ist, dass es sich bei den Arbeiten um die Beseitigung von Mängeln handelt, die durch B-Team verursacht wurden. Die demontierten Austauschteile hat die Fachwerkstatt B-Team zur Verfügung zu stellen. Erst danach ist B-Team zur Erstattung der, dem Auftraggeber oder dessen Endkunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber oder dessen Endkunde hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung angemessen niedrig gehalten werden.

§ 14 Haftung, Haftungsausschluss

1. Wird bei der Montage ein von B-Team geliefertes Montageteil durch Verschulden von B-Team beschädigt, so hat B-Team dieses nach seiner Wahl und auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.

2. B-Team ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung der vertragsgegenständlichen Waren oder Güter auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen sind:

  1. a) Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender

  2. b) Behandeln, Verladen oder Entladen der vertragsgegenständlichen Waren oder Güter durch den Absender

  3. c) Beförderung von nicht von B-Team verpackten Gütern in Behältnissen.

3. Für Schäden, die nicht am Montageteil- bzw. Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet B-Team, wie auch immer rechtlich begründet, nur:

  1. a) bei Vorsatz

  2. b) bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsinhabers oder leitenden Angestellten

  3. c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

  4. d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat

  5. e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet werden muß

4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet B-Team auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Haftungshöchstbetrag

Im Falle von Transport von Gütern ist die Haftung von B-Team wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt, wird begrenzt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von B-Team auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (den Frachtwert gibt der Kunde vorab an).

Haftet B-Team wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Vertrages zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat B-Team Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zu der Zeit der Übernahme des Gutes zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist nur die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes ergibt sich in der Regel aus aktuellem Marktpreis (Neuware / Gebrauchtware).

§ 15 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt §14, 3 a - e gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 16 Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden ohne Verschulden von B-Team die von B-Team gestellten Geräte oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese ohne das Verschulden von B-Team in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

§ 17 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der (Reparatur-)Gegenstand auftragsgemäß zu liefern ist

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen B-Team und Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

3. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Auftrag zusammenhängen, ist der Gerichtsstand ausschließlich München.

§ 18 Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.